Statuten

I.      NAME UND SITZ

ART. 1„AQUARIUMVEREIN DANIO“, nachfolgend DANIO genannt, ist ein Verein mit Sitz in Rümlang. 
Der DANIO ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und nach den vorliegenden Statuten organisiert. 

II.     ZWECK

ART. 2           ZIEL DES VEREINES 
Der DANIO bezweckt die Förderung der Aquaristik. Er fördert naturschützerischen Umgang mit Tieren und Pflanzen. Der Zweck soll erreicht werden durch Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern, Durch-führung von periodischen Treffen sowie Informationsveranstaltungen und Börsen für die «Öffentlichkeit». 

ART. 3           FINANZIELLE MITTEL 
a.       Mitgliederbeiträge 
b.       Erträge aus Veranstaltungen wie Börse, Ausstellung, etc. 
c.       Freiwillige Zuwendungen 
d.       Kapitalzinsen 

III.    ORGANISATION

ART. 4           VEREINSORGANE 
Die Organe des Vereins sind: 
a.       Generalversammlung 
b.       Vorstand 
c.       Rechnungsrevisoren 

ART. 5           GENERALVERSAMMLUNG 
Die Generalversammlung bildet die höchste Instanz des Vereins. Ihre Einberufung hat mindestens 20 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. 

ART. 6           ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Abschluss des Vereinsjahres statt. In ihre Kompetenzen fallen insbesondere die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, Wahlen, Abnahme des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung, Festsetzung der Jahresbeiträge, Ernennungen und Statutenänderungen.  Allfällige Anträge aus Mitgliederkreisen sind spätestens 10 Tage vor der einberufenen Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. 
 
ART. 7           AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG 
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt gemäss Art. 5. Die ausserordentliche Generalversammlung muss spätesten 8 Wochen nach dem Vorstandsbeschluss oder nach der Eingabe des schriftlichen Begehrens durchgeführt werden. 

ART. 8           WAHLEN 
Wahlen erfolgen offen. Entscheidend ist das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

ART. 9           BESCHLUSSFASSUNG 
Alle Abstimmungen erfolgen offen. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, erfolgt die Beschlussfassung durch das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. 

ART. 10         STATUTENÄNDERUNGEN 
Bei Beschlüssen betreffend Statutenänderung sind zwei Drittel aller abgegebenen, gültigen anwesenden Stimmen erforderlich. Anträge über Statutenänderungen müssen dem Vorstand spätestens 40 Tage vor der beschlussfassenden Generalversammlung eingereicht werden. Die gewünschten Statutenänderungen sind den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Generalversammlung zu zustellen. Die neuen revidierten Statuten treten unmittelbar nach der beschlussfassenden Generalversammlung in Kraft. 

ART. 11         ORDNUNGSANTRÄGE 
Während der Beratung eines Traktandums können jederzeit folgende Ordnungsanträge eingebracht werden: 
-        die Versammlung zu schliessen oder zu vertagen; 
-        zur Tagesordnung überzugehen; 
-        die Debatte zu beenden; 
-        das Traktandum zur Vorbereitung an den Vorstand zurückzuweisen; 
-        das Traktandum zur Prüfung an eine Kommission zu überweisen. Wird ein Ordnungsantrag gestellt, ist bis zur Erledigung desselben die Beratung über den Verhandlungsgegenstand zu unterbrechen. 

ART. 12         NEUTRALITÄT 
Kann der Präsident/Präsidentin ein Traktandum nicht neutral behandeln, so ist das Geschäft von einem anderen Vorstandsmitglied zu vertreten. 

ART. 13         PROTOKOLL Von jeder Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches folgendes enthält: Ort, Datum und Zeit der Versammlung, Anzahl der erschienenen Mitglieder, Traktanden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit Angabe der Stimmenzahl, falls diese ermittelt wurde. Die Begründung eines Antrags muss nicht protokolliert werden. Das Protokoll ist der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen und danach vom Präsidenten gegenzuzeichnen. 

ART. 14         VORSTAND 
Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er führt die Beschlüsse der Versammlungen aus und erledigt die laufenden Geschäfte, wozu er sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin so oft wie erforderlich versammelt. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere nach dem Vereinsrecht zulässige Funktionen ausüben. Der Vorstand verfügt, zusätzlich zum jährlichen Budget, über einen jährlichen Kredit von Fr. 2000.-, sowie für ausserordentliche Angelegenheiten über einen zusätzlichen, einmaligen Kredit in Höhe von Fr. 500.-.    

ART. 15         RECHTSVERBINDLICHKEIT 
Für alle geschäftlichen Angelegenheiten unterzeichnet der Präsident/die Präsidentin zusammen mit einem Vorstandsmitglied rechtsverbindlich. 

ART. 16         RECHNUNGSREVISOREN 
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Kassiers/der Kassierin, um der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen. Die Amtsdauer ist 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich. 

ART. 17         JAHRESRECHNUNG 
Das Vereinsgeschäftsjahr geht vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Jahresrechnung ist auf Ende des Vereinsgeschäftsjahres abzuschliessen. 

ART. 18         HAFTUNG 
Der Verein haftet nach aussen ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen (vgl. Art. 3). Jedes Mitglied haftet dem Verein für seinen jährlichen Vereinsbeitrag und das ihm überlassene Vereinseigentum. 

IV.   MITGLIEDER

ART. 19         MITGLIEDSCHAFT 
Personen, welche sich für die Aquaristik interessieren, können Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Der DANIO besteht aus: 
•        Einzelmitgliedschaft für Erwachsene 
•        Einzelmitgliedschaft für Jugendliche bis 18 Jahre 
•        Familienmitgliedschaft 1)
•        Schnuppermitgliedschaft 2)
•        Ehrenmitgliedschaft
1) Bei der Familienmitgliedschaft besitzen max. zwei Personen das Stimm- und Wahlrecht. 
2) Diese kostenlose Vereinsmitgliedschaft endet automatisch am 31.12 des Jahres, in welchem die 
Schnuppermitgliedschaft begann. Ab 01.01 des Folgejahres ist, vorbehalten eines abweichenden 
Entscheides des Vorstandes, nur eine Mitgliedschaft gemäss den ersten drei vorstehenden Punkten 
zulässig. 
Eine Teilnahme als Schnuppermitglied an der Generalversammlung ist möglich, jedoch ohne Stimmrecht.    

ART. 20         BEITRÄGE 
Mitglieder bezahlen den von der Generalversammlung entsprechend festgelegten Mitgliederbeitrag; ausgenommen davon sind Ehrenmitglieder. Der Jahresbeitrag ist 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.

ART. 21         ERNENNUNGEN 
Vereinsmitglieder, die sich um den Verein oder um die Aquaristik besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag eines Mitgliedes durch Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern erklärt werden. 

ART. 22         AUSTRITT 
Der Austritt aus dem Verein erfolgt mittels schriftlicher Kündigung an den Vorstand. Ein Austritt während eines laufenden Vereinsjahres berechtigt nicht auf Rückerstattung des Beitrages. 

ART. 23         AUSSCHLUSS 
Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen und/oder dem Ansehen des Vereins schaden, können nach erfolgloser zweifacher Mahnung durch den Vorstand auf schriftlichem Weg ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung, zu Handen der nächsten Generalversammlung, rekurrieren. Der Rekurs muss schriftlich zu Handen des Vorstands erfolgen. Über den Ausschluss wird an der nächsten turnusmässigen Generalversammlung abgestimmt. Der Ausschluss wird durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gültig.    

V.    AUFLÖSUNG ODER FUSION

ART. 24         AUFLÖSUNG ODER FUSION 
Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn die Mitgliederzahl unter 3 sinkt. Die Auflösung des DANIO oder eine Fusion mit einem anderen Verein kann nur an einer eigens dafür einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Die Auflösung oder Fusion wird gültig, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder der Vorlage zustimmen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung des Vereins wird anlässlich der auflösenden Generalversammlung entschieden, wobei Organisationen im Bereich der Aquaristik zu berücksichtigen sind. 
   
 VI.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ART. 25         STATUTEN 
Jedem Neumitglied ist ein Exemplar der Statuten bei seinem Eintritt auszuhändigen. Diese Statuten wurden von der Generalversammlung des DANIO angenommen und treten sofort in Kraft. Die früheren Statuten werden dadurch aufgehoben. 

Beschlossen an der Generalversammlung vom 11. März 2020   
 
Rümlang, den 11. März 2020         Der Präsident     Der Aktuar        

Anpassungen gemäss GV-Beschluss vom 31.01.2024 (def. Anpassung folgt).